Züchtigung an den Basler Schulen

Veröffentlicht am 1.2.2019, zuletzt geändert am 31.1.2024 #Zeitgeschichte

Körperstrafen sind heute an Basler Schulen verboten. Fehlbare Lehrpersonen werden bestraft. Zwar gibt es kein Züchtigungsverbot im Schulgesetz, aber die Bundesverfassung und die UNO-Kinderrechtskonvention sind in dieser Frage eindeutig. In scharfem Gegensatz dazu steht das Bild, das man sich über Jahrhunderte vom Schulmeister gemacht hat: Auf keinem Bild fehlt der Stock.

Niklaus Stoecklin, Schulmeister (1930/31) aus dem Bildzyklus "Die Fakultäten"
Niklaus Stoecklin, Schulmeister (1930/31) aus dem Bildzyklus “Die Fakultäten”. Universität Basel

Zur Hebung der Zucht in den Gemeindeschulen sollte der hölzerne Esel auf dem Barfüsserplatz vor den Fenstern der Schule beitragen, auf dessen scharfkantigen Rücken Übeltäter zur Strafe gesetzt und öffentlich zur Schau gestellt wurden, zur Augenweide der Kinder. Bis weit ins 19. Jahrhundert blieb der Stock das wichtigste pädagogische Instrument. Im Elternhaus sah es nicht anders aus. Die Klassen waren gross, die Schulorganisation und die Ausstattung mangelhaft. Zwar fehlte es seit der Aufklärung nicht an Mahnrufen gegen barbarische Prügelstrafen, aber erst die Lehrerausbildung und eine neue Unterrichtsorganisation mit kleineren Jahrgangsklassen brachten Besserung und wirksame Disziplinierungsmittel, etwa die Schulglocke, die den Lektionentakt markierte, oder nach vorn ausgerichtete Schulbänke und die schwarze Tafel, die den Frontalunterricht unterstützten. Für Notfälle war der Karzer im Schulhauskeller vorgesehen. Dass es 1910 immer noch Schläge gab, zeigt die Erinnerung des achtzigjährigen Alfred Mutz an seinen Lehrer:

“Einmal, es konnte in der dritten oder schon in der vierten Primarklasse gewesen sein, zitierte er mich vor sein Pult. Er mag wohl Grund dazu gehabt haben. Ich erwartete also einen Verweis oder eine Strafe, eine, zwei Tatzen waren das Übliche und wurden in gekonnter Übung appliziert. Unvermittelt frug er jedoch nach dem Berufe meines Vaters, und ich antwortete ihm wahrheitsgemäss: Magazinarbeiter. Daraufhin nahm er seinen breiten Holzstab […] und klopfte mir damit auf dem Kopf herum mit der blöden Bemerkung ‘Wir wollen da gerade die Läuse töten!‘”

Ein Ende der Schläge?

Im Zuge der Reformpädagogik, die eine Abkehr vom Zwang und die Zuwendung zum Kind postulierte, beantragte der sozialdemokratische Erziehungsdirektor Fritz Hauser 1928 dem Erziehungsrat das Verbot der körperlichen Züchtigung. Die Praxis sei sehr uneinheitlich und die geltenden Bestimmungen würden immer wieder missachtet. Dem Antrag lag ein Gutachten des Schularztes bei. Wien und St. Gallen hätten es vorgemacht; beide Städte hätten mit der Abschaffung von Körperstrafen gute Erfahrungen gemacht. Ihm stimmten zwei Mitglieder des Erziehungsrates bei. Schlagen sei abscheulich, vor allem wenn damit falsche Antworten bestraft würden. Allerdings sei das Verbot schwer durchzusetzen, solange die Eltern ihre Kinder prügelten. Eine Mehrheit von sechs Mitgliedern widersetzte sich dem Verbot, weil sie eine stärkere Verwilderung der Jugend befürchteten. Ein Verbot werde sich darum rächen. Alfred Glatz Bieder, Knabenreallehrer, Parteigenosse Hausers im Grossen Rat, gab zu Protokoll:

“gewissen Schülern komme man erst bei, wenn sie merk[t]en, dass der Lehrer ihnen auch körperlich überlegen sei.”

Erste Einschränkungen

Nach kontroverser Diskussion beschloss der Erziehungsrat, am Recht der Lehrpersonen auf körperliche Züchtigung ihrer Schüler festzuhalten, diese aber stärker als bisher einzuschränken. Während sie an Mädchen- und Kleinkinderanstalten grundsätzlich verboten wurde, durfte sie an Knabenschulen in Ausnahmen zur Bestrafung von schlechtem Betragen, Rohheit, schwerem Ungehorsam, böswilliger Störung der Ordnung, unbotmässigem Verhalten angewendet werden. Das Reissen an den Ohren oder Schläge auf den Kopf seien strikt untersagt. Bei gröberen Disziplinarfällen sei der Rektor schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Schulinspektion erhielt das Recht, einzelnen Lehrkräften die Anwendung dieses Strafmittels gänzlich zu untersagen. Vereinzelte Verstösse gegen die neuen Regeln wurden sanktioniert. 1929 erhielt der Erziehungsrat im neuen Schulgesetz das Recht, das zulässige Mass der körperlichen Züchtigung in Verordnungen festzulegen oder diese auch gänzlich zu verbieten. 2008 wurde der Absatz im Sinne einer „überfälligen Anpassung“ ohne Diskussion im Grossen Rat gestrichen. Man vertraute auf das Züchtigungsverbot auf Verfassungsebene und tastete das heisse Eisen nicht an.

Quellen

Literatur

Pierre Felder. Für alle! Die Basler Volksschule seit ihren Anfängen, 197. Neujahrsblatt der GGG, 384 Seiten mit 118 Abbildungen, Schwabe-Verlag Basel, 2018.

Eva Nägeli, Marianne Nef. „Die Fakultäten“ von Niklaus Stoecklin. Historisches Seminar Basel 2010.

Lexika

Eintrag “Niklaus Stoecklin” im Lexikon zur Kunst aus der Schweiz 

Eintrag “Schulwesen” im Historischen Lexikon der Schweiz

Autor*in

Pierre Felder, Mitglied Verein Basler Geschichte. Historiker, ehemaliger Leiter Volksschulen beim Erzeihungsdepartement Basel-Stadt